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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIE
Computersysteme Thomas & Co. oHG
1.
Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich
auf die Computersysteme Thomas & Co oHG mit dem Sitz im Steindammer
Weg 37 in 16792 Zehdenick. Die Geschäftsführer sind Bernd Thomas,
Carsten Walter und Thomas Nahmer. Die Firma ist im Handelsregister Neuruppin
HRBA 253 registriert. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet DE138673282.
1.2 Die Lieferungen und Leistungen der Computersysteme Thomas & Co.
oHG , im folgenden einfach als CST bezeichnet, erfolgen ausschließlich
zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten
beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug
genommen.
1.3 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der CST abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die CST nicht an, es
sei denn, die CST hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CST gelten
auch dann, wenn die CST in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung
der CST.
2.
Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der CST sind freibleibend und unverbindlich und verstehen
sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der
CST, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden
zustande.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von
Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-,
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts
und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte
gegen die CST hergeleitet werden können.
2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt
der CST ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt
zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde,
soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware
aus Gründen, die nicht von der CST zu vertreten sind, so können
die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen
von der CST vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich
rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und
Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der CST oder beim Hersteller
eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder
Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und
zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden
gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte
die CST miteiner Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann
der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter
Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die CST behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung
länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der CST zu vertreten
ist.
3.
Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit
und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt
eine Rüge innerhalb von sechs Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß
und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes
nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung
der Abnahme.
3.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer,
dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der CST benannt sind,
auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der
CST verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung
der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus
3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw.
entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. aus dem Angebot
ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Zehdenick. Mehrwertsteuer
und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten,
Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden
entsprechend der jeweils geltenden Preise berechnet.
4.2 Die CST behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere
auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von
Wechselkursschwankungen bei der CST eintreten. In diesem Fall hat der
Kunde das Rücktrittsrecht.
4.3 Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig,
wenn nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung.
Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht der CST ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4 Die CST ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die CST
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
4.6 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden
Grund abgewichen wird, kann die CST jederzeit wahlweise Lieferung Zug
um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.
Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die
die CST Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart
ist, werden sofort fällig.
4.7 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der
CST für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten
des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die CST
vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer
nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist die
CST berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende
Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag
zurückzutreten.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der CST bis zur Erfüllung
aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber
hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordungsgemäßen
Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits
unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der CST hinzuweisen
und die CST unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
der CST nicht gehörenden Waren erwirbt die CST Miteigentum anteilig
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen
Ware. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die CST
als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die CST zu verpflichten. An
der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der CST im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
5.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen
oder Leistungen der CST an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden
darf die CST zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware
die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware
an sich nehmen.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung
des Liefergegenstandes durch die CST gelten nicht als Vertragsrücktritt,
sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware
im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der
Bestellung im voraus an die CST ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch
nach der Abtretung berechtigt. Die CST ist dessen ungeachtet im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt,
wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs
oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
den Kunden. Auf Verlangen der CST wird der Kunde die abgetretenen Forderungen
benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und
den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die CST darf zur Sicherung ihrer
Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
5.7 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände
bleiben im Eigentum der CST. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter
Vereinbarung mit der CST über den Test- und Vorführzweck hinaus
benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1 Die CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen
Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen
Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es
nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software
unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2 Die CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmengrundsätzlich
einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der
Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften
dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben,
wenn die jeweiligen Angaben von der CST schriftlich bestätigt wurden.
Die CST übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen
den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten.
6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel
bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
o betriebsbedingte Abnutzung
o normalen Verschleiß
o unsachgemäßen Gebrauch
o Bedienungsfehler
o fahrlässiges Verhalten des Kunden
o Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung
o Anschluss an ungeeignete Stromquellen
o Brand, Blitzschlag, Explosion
o netzbedingte Überspannungen
o Feuchtigkeit aller Art
o falsche oder fehlerhafte Programm-, Software und/oder Verarbeitungsdaten
sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass
diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer,
Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich
gemacht werden.
6.4 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Sie beginnt mit Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltendgemacht werden. Gewährleistungsansprüche
sind nicht übertragbar.
6.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach der Wahl der CST Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der CST über.
Falls die CST Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten
Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die CST die Arbeitskosten.
Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung
verbunden den Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das
Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten
zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
6.7 Ergibt die Uberprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall
nicht vorliegt, ist die CST berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Kosten der Uberprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen
Servicepreisen der CST berechnet.
6.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1 Die CST übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte
keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Der Kunde hat die CST von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen
des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die CST von allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte
und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen
zu bevorschussen.
8.
Haftung und weitergehende Gewährleistung
8.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen.
Die CST haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, insbesondere haftet die CST nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss
gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung
gem. §823 BGB.
8.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht,
wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden
Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
geltend macht.
8.3 Sofern die CST fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt,
ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden der CST
auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.
Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht
für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen
anfänglichem Unvermögen oder von der CST zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit eine Haftung der CST ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.
Allgemeine Bestimmungen
9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zehdenick, wenn der Kunde
Vollkaufmann ist. Die CST ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke
enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung durch angemessene Regelungenersetzen oder ergänzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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